G.v.H.

Elgin Gorissen-van Hoek

Neutrale Finanzberatung auf Honorarbasis für Kapitalanlagen und Baufinanzierung

Arbeitspapier als Grundlage “Kleines Finanzinstitut”

Arbeitspapier

zur Schaffung eines Berufsbildes

Finanzberater/Honorarberater


Puchheim/Koblenz 6. November 2009


Sachverständige:

Diplom-Kauffrau Elgin Gorissen-van Hoek

Von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellte u. vereidigte Sachverständige für Private Baufinanzierung

Zert_FP Zertifiziert von der Fachhochschule Frankfurt a.M. für Private Finanzplanung

Tannenstraße 20

82178 Puchheim

Telefon: 089-89026138

Fax: 089-89026139

Email: sv@g-vh.de

Web: www.g-vh.de


Prof. Heinrich Bockholt

Diplom-Kaufmann

Institut für Finanzwirtschaft

Legiastraße 32

56073 Koblenz

Tel. 02606/1289

Fax 02606/861

E-Mail: info@prof-bockholt.de

www.prof-bockholt.de


1. Zukünftige Berufsbezeichnung „Finanzberater“ statt „Honorarberater“

Wir schlagen vor, dass die Berufsbezeichnung „Finanzberater“ gesetzlich geschützt wird, genauso wie der Titel „Steuerberater“.

Die Bezeichnung Honorarberater ist zu allgemein gehalten, könnte aber in Ergänzung zum „Finanzberater“ gesetzt werden: „Finanzberater/Honorarberater“.

Diese Berufsbezeichnung ist dann auf die Personen beschränkt, die die kommenden gesetzlichen Vorgaben auch erfüllen.

Die Bezeichnung „Finanzberater/Honorarberater“ wird in Abgrenzung zu den vermittelnden Tätigkeiten des Finanzvermittlers gewählt.


2. Registrierung

Finanzberater können Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit erzielen. Die freiberufliche Tätigkeit unterliegt den besonderen Bestimmungen des § 18 EStG.

Die Registrierung kann der Gewerbeaufsicht oder den IHK‘s übertragen werden. Der Finanzberater gibt bei der Registrierung an, in welchen Sachgebieten er tätig werden will.


Folgende Sachgebiete schlagen wir vor:

Finanzplanung bzw. Financial Planning

Wertpapiere nach WpHG

Investmentfonds (falls Ausnahmeregelung erhalten bleibt)

Baufinanzierung

Geschlossene Fonds, Unternehmensbeteiligungen

Sachverständigentätigkeit auf diesen Gebieten


Die Tätigkeit als „Finanzberater“ schließt die freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG ein. Begründung: Es kann analog zu der derzeitigen Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 vorgegangen werden. Es besteht die Pflicht, die Erlaubnis für Anlageberatung zu Investmentfonds nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO bei den örtlichen Gewerbeämtern zu beantragen. Bei Beantragung der Erlaubnis zur Anlageberatung nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beibehalten werden. (Elgin Gorissen-van Hoek hat ausschließlich freiberufliche Einkünfte und verfügt über eine entsprechende Erlaubnis – nach langen Diskussionen mit dem Gewerbeamt). In Zusammenhang mit der Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) wurde vom BMWI im Schreiben vom 31.10.2007 „Auslegung des neuen § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung)“ zum ersten Mal unter Punkt 4 der Begriff „Honorarberater“ definiert(siehe Anlage). „Unter die Bezeichnung Honorarberater werden hier die Berater eingeordnet, die ausschließlich beratend und nicht vermittelnd tätig sind.“ Diese Definition kann für „Finanzberater“ übernommen werden. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass analog eines Versicherungsberaters der Verbraucher davon ausgehen kann, bei einen „Finanzberater“ nur auf Honorarbasis beraten zu werden – ohne Verkaufs- und Vermittlungstätigkeit.


Eine „Alte-Hasen-Regelung“ könnte die letzten 5 Jahre vor der Erlaubnis als Finanzberater umfassen: Wer bisher freiberuflich tätig war, kann weiterhin freiberuflich als „Finanzberater“ arbeiten und dies anhand der Steuererklärung bzw. durch die Bestätigung eines Steuerberaters nachweisen. Wer vorher als Honorarberater gewerbliche Einkünfte erzielte, kann dies durch Bestätigung eines Steuerberaters (Vorlage entsprechender Rechnungen und Nachweis der Begleichung per Kontoauszug) nachweisen. Hinzu kommt eine einschlägige berufliche Grundausbildung wie Bankkaufmann, Versicherungskaufmann, Fachberater für Finanzdienstleistungen oder einer Ausbildung gemäß Katalog 3.1. bis 3.4.


3. Qualifikationen des Finanzberaters

3.1. Akademische Ausbildungsgänge der Volks- und Betriebswirtschaftslehre bzw. der Wirtschaftswissenschaften mit fachgebundenem Schwerpunkt in der Ausbildung (=Vermerk auf dem Abschlusszeugnis in der Finanz-, Versicherungs- oder Bankbetriebswirtschaft) der Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien und privaten Hochschulen mit staatlicher Anerkennung und öffentlich bestellte Sachverständige für Kapitalanlagen und Private Finanzplanung und deren Untergebiete

dazu zählen:

Diplom-Kauffrau/-Kaufmann

Diplom-Ökonom/in

Diplom-Betriebswirt/-tin(FH)

Betriebswirt VWA (Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie)

Betriebswirt BA (=Berufsakademie)

Bachelor of Science oder Arts nur mit dem Schwerpunkt in der Betriebswirtschafts-/Volkswirtschaftlehre bzw. Wirtschaftswissenschaften

Master of Science oder Arts nur mit dem Schwerpunkt in der Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftwissenschaften

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Kapitalanlagen und Private Finanzplanung und deren Untergebiete


Hinzu kommt eine dreijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen.


3.2. Akademische Ausbildungsgänge der Volks- und Betriebswirtschaftslehre bzw. der Wirtschaftswissenschaften ohne fachgebundenem Schwerpunkt in der Ausbildung (kein entsprechender Ausweis im Abschlusszeugnis zur Finanz-, Versicherungs- oder Bankbetriebswirtschaft) der Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien und privaten Hochschulen mit staatlicher Anerkennung


Dazu zählen:

Diplom-Kauffrau/-Kaufmann

Diplom-Ökonom/in

Diplom-Betriebswirt/-tin(FH)

Betriebswirt BA (=Berufsakademie)

Bachelor of Science oder Arts nur mit dem Schwerpunkt in der Betriebswirtschafts-/Volkswirtschaftlehre bzw. Wirtschaftswissenschaften

Master of Science oder Arts nur mit dem Schwerpunkt in der Betriebswirtschafts-/Volkswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftwissenschaften


Hinzu kommt eine sechsjährige praktische Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen.

Sie kann verkürzt werden auf drei Jahre durch die Anerkennung einer kaufmännischen Lehre in Bereich der Finanzdienstleistungen oder durch eine Zusatzausbildung gemäß dem Katalog unter 3.4


3.3. Akademische Ausbildungsgänge außerhalb der Wirtschaftswissenschaften, der Volks- oder Betriebswirtschaftslehre der Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien und privaten Hochschulen mit staatlicher Anerkennung


Es wird verlangt, eine sechsjährige praktische berufliche Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen plus eines zusätzlichen Ausbildungsganges gemäß Katalog 3.4.


3.4. Zusatzqualifikation im Bereich Finanzberatung, Finanzplanung

Es wird als Mindestqualifikation die Grundausbildung als Bankkaufmann, Versicherungskaufmann, Fachberater für Finanzdienstleistungen plus einer der folgenden Ausbildungen gefordert.


Dazu zählen:

Fachwirt für Finanzberatung (IHK)

Bankfachwirt (IHK)

Bankbetriebswirt (IHK)

Zert_FP Zertifizierter Finanzplaner Fachhochschule Frankfurt a.M.

Certified Financial Planner (CFP)

Financial Planner (Frankfurt School)

DIN-geprüfte private Finanzplaner” DIN ISO 22222

Estate Planner (Frankfurt School of Finance and Management)

Fondation Planner (ebs)

Expert in Financial Assessment Exp.FA (IFQ/Univ) Witten-Herdecke)

Finanzökonom (ebs)

Immobilienokonom (ebs)

Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung  (FH) an der FH Koblenz

Finanzwirt (FH) an der FH Schmalkalden

Independent Financial Advisor IFA (IFQ/Univ.) Universität Witten-Herdecke

European Financial Consultant €FP Europäische Akademie für Finanzplanung Bad Homburg v. d. Höhe

European Financial Planner €FP           „

European Financial Guide €FG                “


Es sollte ein Gesamtaufwand der Ausbildung von 300 Stunden (Präsenzphase, E-Learning, Eigenstudium) mindestens gegeben sein.

Hinzu kommt eine dreijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen nach der Grundausbildung.


4. Weiterbildung

Es wird gefordert, 20 Credit-Points innerhalb von 2 Jahren gemäß der Weiterbildungsordnung § 2.4 des Financial Planner Standards Bord Deutschland e.V. (FPSB) zum Nachweis der laufenden Weiterbildung der Registrierungsstelle nachzuweisen. (s. Anhang CFP-Ordnung)


Angesichts der Änderungen in der Finanz- und Versicherungswirtschaft, in der Gesetzgebung und Rechtsprechung ist eine ständige Weiterbildung erforderlich.

Der FPSB hat hier eine sehr sinnvolle Vorgabe für Credits entwickelt, die inzwischen in der Branche allgemein anerkannt wird.

Für eine Stunde Fortbildung wird ein Credit-Point angesetzt.

Die Fortbildungsinstitute teilen dem FPSB ihre Fortbildungsmaßnahmen mit, so dass schon heute auch dort eine Dokumentation erfolgt.


5. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH)

Die VSH  ist ein unumgänglicher Schutz für den Verbraucher und Finanzberater. Die Versicherungsgesellschaften haben diese VSH uneingeschränkt anzubieten sowohl für Sachverständigentätigkeit (Gutachten, Stellungnahmen, Beratung), Finanzplanung, Finanzanalysen und Finanzberatung, auch auf ausschließlicher Honorarbasis.

Oft wird vorgegeben, dass Honorarberatung in Verbindung mit einer Vermittlung versichert sei. Das trifft nicht die Tätigkeit als ausschließlicher Honorarberater. Auch darf die Honorarberatung nicht ausschließlich an die Tätigkeit als Financial Planner gebunden sein.


6. Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG

Die erlaubnispflichtige Anlageberatung nach § 32 KWG kann dazu führen, dass sich ein „Finanzberater/Honorarberater“  zukünftig keinem Haftungsdach anschließen kann, weil die Haftungsdächer vertriebsorientiert und produktorientiert aufgestellt sind und kein Interesse an ausschließlichen Honorarberatern haben. Wegen der erheblichen einmaligen und laufenden Kosten, die aus einer Erlaubnis für Finanzdienstleistungen nach KWG herrühren, können derzeit die meisten freien Finanzberater/Honorarberater kein eigenes Finanzdienstleistungsinstitut gründen. Damit stellt sich in der Praxis das Problem, dass nur noch die Banken und Finanzdienstleistungsinstitute im Bereich Anlageberatung übrig blieben und für den Verbraucher kein Angebot am Markt mehr außerhalb der Bankenwelt existieren würde.


Um hier das Angebot der qualifizierten Anlageberatung von unabhängigen Finanzberatern aufrecht zu erhalten und in Zukunft nicht auf eine Anlageberatung von Banken zu beschränken, werden zwei Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen.


Eine Lösungsmöglichkeit wäre, die Anlageberatung, die ausschließlich auf Honorarbasis ohne Vermittlung durchgeführt wird, mit einer vergleichbaren Ausnahmeregelung wie bei der Anlageberatung bei Investmentfonds (§ 34 c Abs. 1 Nr. 3) zu versehen. Dies wäre eine Rahmenbedingung, um die Honorarberatung auch mit hoch qualifizierten, freien Finanzberatern/Honorarberatern aufzubauen. Damit wäre sichergestellt, dass nach einer Regulierung der Finanzberater per Gesetz die Qualität der Finanzberatung sichergestellt ist, die fehlleitenden Vertriebsanreize eliminiert sind und keine Reglementierung der Anlageberatung durch das KWG mehr erfolgen muss. Die immensen Schäden durch Falschberatung entstanden hauptsächlich aus fehlgeleiteten Vertriebsimpulsen, die nicht zu einer bestmöglichen Beratung im Sinne des Kunden führten.


Die zweite Möglichkeit wird darin gesehen, die Erlaubnis zur Anlageberatung nach KWG durch entsprechende Ergänzungen des § 32 KWG zu vereinfachen. Hier sieht § 32 KWG in Abs. 2 bereits eine Möglichkeit der Beschränkung auf einzelne Finanzdienstleistungen vor. Damit kann jetzt gezielt die Anlageberatung ausschließlich gegen Honorar ohne Vermittlung mit eigenen Auflagen versehen werden. „(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.“


Vereinfachungen sollten in folgenden Bereichen eingeführt werden:

  • Mindestkapitalausstattung: 10.000 Euro bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über 200.000 Euro
  • Nicht mehr zwei Geschäftsleiter
  • Fachliche Eignung: keine dreijährige Berufserfahrung in leitender Position bei einer anderen Bank, da die Qualifikation durch die persönliche Berufszulassung zum „Finanzberater/Honorarberater“ sichergestellt ist
  • Kein Geschäftsplan mit Sicherstellung der Meldepflichten der Bankenaufsichtsrechtlichen Kennzahlen
  • Musterverträge können vollständig entfallen
  • Compliance kann vollständig entfallen, da der Berater nicht notwendigerweise Kenntnis erhält  über die später unabhängig von ihm bei Banken oder Finanzdienstleistungsinstituten abgeschlossenen Finanzgeschäfte
  • Entfall der Pflichtmitgliedschaft in der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsinstitute, da nicht mit Wertpapieren gehandelt wird.


Dipl.-Kauffrau Elgin Gorissen-van Hoek

Von der IHK München ö.b.u.v. Sachverständige für Private Baufinanzierung

Zert_FP Zertifiziert für Private Finanzplanung von der Fachhochschule Frankfurt a.M.

Tannenstraße 20

D-82178 Puchheim

Germany

Tel: +49-(0)89-89026138

Fax: +49-(0)89-89026139

Email: info@g-vh.de

Web: www.g-vh.de


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56073 Koblenz

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