Die Kündigung als Notbremse. Baufinanzierung mit Tilgungsaussetzung (3).
Immobilien-Finanzierung: Radikaler Schnitt bei Kapitallebensversicherungen unter Umständen sinnvoll.
Notwendige Maßnahmen hängen von der Verzinsung des gesammelten Kapitals und den künftigen Beiträgen ab (3 und Schluss)
Auch ein radikaler Schnitt kann bei einer Kapitallebensversicherung Sinn machen. Die Maßnahmen, die ein Versicherungsnehmer ergreifen muss, der von einer erheblichen Senkung der Beitragsrendite seiner Kapitallebensversicherung betroffen ist, hängen insbesondere von der voraussichtlichen Verzinsung seines angesammelten Kapitals und den zukünftigen Beiträgen ab. Hat der Lebensversicherer die neue Höhe der Ablaufleistung berechnet, ist zu prüfen, ob sich die Weiterführung des Vertrags lohnt oder ob nicht sogar eine Kündigung der Lebensversicherung die beste aller Alternativen ist.
Eine Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ist in den Fällen abzuwägen, in denen die ermittelte Rendite niedriger oder nur geringfügig höher als der Effektivzins des Darlehens ausfällt. Mit dem Kreditinstitut sollte vorher vereinbart werden, dass der Rückkaufswert der Versicherung als Sondertilgung eingezahlt wird, um eine kostspielige Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Die Kündigung eines Vertrages sollte jedoch sorgfältig überlegt werden, da mit der vollständigen oder teilweisen Aufgabe eines Vertrages nicht nur der Versicherungsschutz entsprechend wegfällt, sondern auch steuerliche Nachteile in den ersten zwölf Jahren und erhebliche finanzielle Verluste verbunden sind. Bei einer Kündigung in den ersten Jahren können sogar alle eingezahlten Beiträge verloren sein. Unbedingt zu beachten ist, dass eine Wiederherstellung des Vertrages oder ein Neuabschluss von dem Ergebnis einer neuen Gesundheitsprüfung abhängig ist, deren Ausgang nicht vorhersehbar ist.
Beitragsfrei statt Kündigung?
Ergibt eine genaue Prüfung, dass die gewählte Versicherung nicht zu den finanzstärksten Versicherungen gehört und eher unterdurchschnittliche Ergebnisse ausweist, sollte zumindest eine Beitragsfreistellung des bestehenden Vertrags erwogen werden. Dies insbesondere dann, wenn keine Sondertilgungsmöglichkeit besteht und ein Neuabschluss wegen Alter oder Krankheit zu teuer werden würde. Bei der Beitragsfreistellung wird der vorhandene Rückkaufswert unter Berücksichtigung des aktuellen Eintrittsalters und der Restlaufzeit des Vertrages als Einmalbeitrag für die Berechnung einer neuen Versicherungssumme verwendet. Für diesen Vertrag sind keine weiteren Beiträge zu entrichten. Vorteil im Vergleich zur Kündigung und Neuabschluss ist, dass der Kostenanteil der Abschluss- und Vertriebskosten nicht zum zweiten Mal entrichtet werden müsste.
Die Kündigung eines bestehenden Vertrages, Entnahme des Rückkaufswertes und Einzahlung in eine neue Kapitallebensversicherung mit höherer Versicherungssumme empfiehlt sich nicht. Denn in den meisten Fällen liegt die Gesamtbelastung höher, da der Schlussgewinn der ersten Versicherung wegfällt und die Abschlussgebühren zweimal belasten würden.
Trotz Börsenabsturz und Niedrigzinsphase machen viele Lebensversicherungsunternehmen immer noch zu optimistische Renditeversprechungen. Der sogenannte „Stresstests“, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) den Lebensversicherungsunternehmen im letzten Jahr abverlangte, ergab zum Teil erschreckende Ergebnisse. Simuliert wurden in zwei Szenarien: ein Börsencrash und der Fall der Bondkurse. Mindestens fünf Versicherungen fielen bei beiden Tests glatt durch: Axa, Provinzial Kiel, Victoria, Bayerische Beamten und Gothaer (www.capital.de, „Über 100 Lebensversicherer im Stresstest“). Auch das Ergebnis der Assekurata-Umfrage (ausführliche Tabelle mit der Verzinsung alle Versicherungsunternehmen unter www.assekurata.de ) war ernüchternd: etwas über die Hälfte der Versicherer bieten eine Fünf vor dem Komma, nur noch vier Anbieter stellen eine Gesamtverzinsung oberhalb von sechs Prozent dar. Bereits sechs Versicherer bieten nur noch Verzinsungen unter vier Prozent an.
Für alle Eigenheimbesitzer, die ihre Finanzierung mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt haben, ergeben sich unter Umständen Schadenersatzansprüche aus der nicht oder unzureichend erfolgten Finanzierungsberatung. Bei dieser Beratung vor dem Vertragsabschluss hätte über alle Arten und Nachteile der Finanzierung aufgeklärt worden müssen, sonst läge ein Beratungsfehler vor, so das Oberlandesgericht Hamm im Jahre 1996 (OLG Hamm Az. 31 U 25/96 vom 11.11.1996).
Richterliche Klarstellung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 1990 festgelegt, dass bei komplizierten Finanzierungskonstruktionen über die speziellen Nachteile und Risiken aufzuklären ist. In der Beratung hätte, so der BGH, ein Warnhinweis erfolgen müssen, dass die Ablaufleistung unter Umständen zur Tilgung nicht ausreicht und sich die Laufzeit verlängern könnte. Ebenso hätte von der Versicherung dargestellt werden müssen, in welcher Höhe Lücken entstehen würden, wenn die Überschussbeteiligung um ein oder zwei Prozente niedriger ausfällt.

