Grunderwerbsteuer und Maklerkosten
Ein einheitlicher Steuersatz in Deutschland für die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent ist schon längst Vergangenheit. Angesicht knapper Haushaltskassen finden immer mehr Länder eine zusätzliche Einnahmemöglichkeit. Erst hatte Berlin im Jahr 2007 mit einer Anhebung auf 4,5 Prozent begonnen, da zog Hamburg 2009 und Sachsen-Anhalt 2010 mit 4,5 Prozent nach. Den alten Steuersatz von 3,5 Prozent behalten nur noch Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Den Spitzenplatz nehmen Brandenburg und Thüringen mit 5 Prozent ein. Bei sechs Bundesländern ist eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf bis zu 5 Prozent schon geplant und beschlossen. Darum gehört zu einer qualifizierten Kostenschätzung für den Immobilien- oder Grundstückskauf eine genaue Aufstellung der Kaufnebenkosten. Dazu zählen die Notarkosten und Gebühren für das Grundbuchamt für den Eigentümerwechsel und die Bestellung einer Grundschuld, die Grunderwerbsteuer sowie eine eventuelle Maklerprovision. Während die Kosten für Notar und Grundbuchamt einheitlich geregelt sind, unterscheidet sich die Höhe der Grunderwerbsteuer und der Maklerprovision je nach Bundesland. Hier werden einschließlich Notar und Grundbuchkosten in Brandenburg und Berlin mittlerweile fast 13,5 Prozent fällig. Rechnet man mit einem Kaufpreis von beispielsweise 300000 Euro, schlagen die Kaufnebenkosten mit immerhin zusätzlich 40380 Euro zu Buche. Kalkulieren muss der Käufer also deshalb mit Gesamtkosten von 340380 Euro. Will der Käufer noch vor der Grunderwerbsteuererhöhung ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen, sollte der rechtswirksame und notariell beurkundete Kaufvertrag vor dem Stichtag abgeschlossen werden. In Nordrhein-Westfalen wäre das bereits der 1.10.2011 und in Schleswig-Holstein der 1.1.2012, wenn das Gesetz wie beschlossen in Kraft tritt. Grunderwerbsteuer fällt nur auf das Grundstück oder das Gebäude an, nicht auf mitverkaufte Einrichtungen. Nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist ebenfalls die zu übernehmende Instandhaltungsrücklage bei einem Wohnungskauf. Auch hierfür sollten die Kosten im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden, dann achtet das Finanzamt auf die korrekte Steuer. Doch hier ist Vorsicht geboten, wenn das Eigenkapital knapp ausfällt: Möbel und Instandhaltungsrücklage stellen für Banken keine beleihungsfähigen Kosten dar und müssen mit Eigenkapital bezahlt werden. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer findet bei Verkäufen zwischen Verwandten in gerader Linie, also etwa zwischen Eltern und Kindern sowie bei Ehegatten statt. Geschwister profitieren indes nicht von der Grunderwerbsteuerbefreiung.