Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für private Baufinanzierung erstellen neutral und unabhängig Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen in dem Fachgebiet Immobilienfinanzierung. Sie erhalten gutachterliche Unterstützung bei schwierigen Fragen wie:

  • Ablösung einer Finanzierung oder Umschuldung mit Vorfälligkeitsentschädigung
  • Widerruf eines Darlehens mit Berechnung der Nutzungsentschädigung
  • Falschberatung bei Immobilieninvestition und Finanzierungen
  • wirtschaftliche Folgen einer Darlehenskündigung
  • Verzugszinsberechnung
  • korrekte Zinsanpassung bei variablen Darlehen (auch bei Kapitalanlagen).

Welche Rechte und Pflichten schreibt die Sachverständigenordnung den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor?
Ein Auszug aus der Sachverständigenordnung:
„Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichte, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaufhaft sind. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie:

  • Beratungen
  • Überwachungen
  • Prüfungen
  • Erteilung von Bescheinigungen
  • schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten

Was bedeutet die Vereidigung?
Vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung prüft die IHK die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie den besonderen Sachverstand in dem Fachgebiet Immobilienfinanzierung. Ebenso verlangt die IHK in regelmäßigen Abständen von dem Sachverständigen Arbeitsnachweise und die Bescheinigung laufender Fortbildung in seinem Fachgebiet. Die Vereidigung bedeutet, dass der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einen Eid leistet, eine unabhängige, nicht von Interessen gesteuerte Begutachtung zu erstellen. Da gemäß § 132 a Strafgesetzbuch  die Bezeichnung “öffentlich bestellter Sachverständiger” gesetzlich geschützt ist, können Sie sich auf das Fachwissen und Unabhängigkeit der vereidigten Sachverständigen auch verlassen.

Kann der Sachverständige erst ein Privatgutachten erstellen und danach ein Gerichtsgutachten?
Wenn Sie oder Ihr Rechtsanwalt einen Sachverständigen bereits als Parteigutachter kontaktiert haben und er tätig geworden ist, kann er in derselben Sache nicht mehr als Gerichtsgutachter tätig werden. Es besteht sonst das Problen der Parteilichkeit – der Sachverständige könnte aus Gründen der Befangenheit von der Gegenseite abgelehnt werden.

Ein Tipp vor der Beauftragung:
Oftmals ist es sinnvoll, eine Vorprüfung zu beauftragen, um im Vorfeld die Knackpunkte der Beratung oder der Berechnung feststellen zu lassen und zu klären, ob eine Falschberatung oder fehlerhafte Berechnung bewiesen werden kann. Die Beauftragung kann durch einen Rechtsanwalt oder durch den Mandanten erfolgen. Erst wenn die Vorprüfung eine klare Aussage liefern kann, lohnt sich die Beauftragung einer gutachterlichen Stellungnahme und eines Gutachtens. Der Aufwand sollte in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem erwarteten Ergebnis liegen.

Welche Information werden benötigt?
Je nach Aufgabenstellung benötigen Sachverständige vor der Beauftragung einer Fragestellung die entsprechenden Unterlagen zu der Investition oder Finanzierung wie z.B. Kopien der Darlehensverträge, des Schriftwechsels und der Berechnungen der Gegenseite, um den Aufwand – also die Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Gutachten abschätzen zu können. Sie erhalten größtmögliche Kostentransparenz bevor Sie ein Gutachten beauftragen.

Gern stehe ich Ihnen für ein unverbindliches Informationsgespräch zu Verfügung.
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