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Nachvollziehbare und Transparente Berechnungen

Mit dem neuen Urteil zur Nichtabnahmeentschädigung und Vorfälligkeitsentschädigung bei Hypothekendarlehen vom 7. November 2000 (AZ: XI ZR 27/00) lenkte der BGH in die richtige Richtung. Nicht erst seit dem ersten Grundsatzurteil vom 1.7.1997 präferierten Banken und Kreditnehmer verschiedene Berechnungsmethoden und bemühten deshalb zahlreiche Gerichte. Das neue Urteil gibt in wesentlichen Punkten Konsens vor.

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sieht der BGH zwei Berechnungsmethoden, die Aktiv-Aktiv- und die Aktiv-Passiv-Methode vor. Bei der am häufigsten angewandten Berechnungsmethode, dem Aktiv-Passiv-Tausch, vergleicht die Bank den im Darlehensvertrag vereinbarten zukünftigen Zahlungsstrom aus Zins, Tilgung und Restschuld mit den Erträgen einer Wiederanlage in Bankschuldverschreibungen. Dabei bestimmt die Differenz dieser Erträge die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.

Anhand eines vereinfachten Modells werden die finanzmathematischen Rechenschritte vorgestellt, um in drei Tabellen dem Darlehensnehmer eine verständliche Vorfälligkeitsberechnung vorlegen zu können. Es ist zunächst der vertragliche Verlauf eines Darlehens abgebildet, das am 30.12.2000 eine Restschuld von 100.000 Mark aufweist. (vgl. Tabelle 1) Der Nominalzins beträgt 10 Prozent, die Tilgung ebenfalls 10 Prozent und die Raten von DM 20.000 werden jährlich nachträglich gezahlt. Die Verrechnung von Zins- und Tilgung erfolgt zu den Zahlungsterminen einmal jährlich. Am Ende des dritten Jahres beträgt die Restschuld 66.900 Mark.

Darlehensbetrag DM 100.00
Auszahlung 100%
Nominalzins 10%
Tilgung 10%
Ratenhöhe DM 20.000
Zahlungsweise 30.12 jedes Jahr
Zins-u. Tilgungsverrechnung 30.12 jedes Jahr

Bei Nichtabnahme oder vorzeitiger Rückzahlung zum 30.12.2000 entgeht der Bank ein Zahlungsstrom aus drei Raten zu 20.000 Mark und einer Restschuld zu 66.900 Mark. Mit den Rückzahlungsbeträgen soll die Bank in die Lage versetzt werden, den Verlust aus dem kalkulierten Zahlungsstrom zu kompensieren. Die Renditen für Bankschuldverschreibungen liegen meist niedriger als der Effektivzins des gegebenen Darlehens, so dass die Vorfälligkeitsentschädigung diese Lücke schließen soll.

Zins und Tilgungsplan ab Kündigung

Datum Restschuld Rate/Restschuld Zins Tilgung
30.12.00 100.000
30.12.01 90.000 20.000 10.000 10.000
30.12.02 79.000 20.000 9.000 11.000
30.12.03 66.900 66.900 7.900 12.100
30.12.03 0 0 0 66.900

Barwertvergleich zeigt Zinsschaden

Für die erste Rate am 30.12.2001 in Höhe von 20.000 Mark müsste die Bank 20.000 Mark anlegen. Da die Rate mit 10 Prozent jährlich verzinst wird, ist ein geringerer Anlagebetrag erforderlich, der durch Abzinsung ermittelt wird. Die Berechnung der Abzinsung erfolgt anhand folgender Formel:

Barwert = Rate . ( 1 : (1 + P/100)n)

Dabei ist P der relative Zinsfuß, hier also 10 Prozent. Die Variable n steht für den jeweiligen Zahlungstermin ab Ablösedatum, hier für den ersten Zahlungstermin nach einem Jahr, Ergebnis damit 1.

Abgezinst auf den Ablösezeitpunkt 30.12.2000 ergeben sich 18.181,82 Mark. Für das erste Jahr erhält die Bank bei Wiederanlage in Bankschuldverschreibungen jedoch nur 5,0 Prozent. Der Barwert beträgt 20.000 geteilt durch 1,05 also 19.047,62 Mark. Obwohl die Renditen mit Laufzeiten von einem bis zehn Jahren in der Bundesbankstatistik und den Wirtschaftsteilen großer Tageszeitungen als Effektivzinsen ausgewiesen werden, dürfen sie gleichwohl für die Berechnung als Nominalzins herangezogen werden. Diese Berechnung benachteiligt den Darlehensnehmer nicht. Die Differenz der Barwerte von 19.047,62 zu 18.181,82 ergibt den Zinsschaden von 865,80 Mark.

Ermittlung des Zinsschadens

Datum Rate/
Restschuld
Diskontiert mit
Darlehens-nominalzins
Nominalzins
Wiederanlage
Diskontiert Nominalzins
Bankschuld Verschr
Differenz Jährliche
Zinsschaden
30.12.01 20.000 18.181,82 5,0 19047,62 865,80
30.12.02 20.000 16.528,93 5,5 17.969,05 1440,12
30.12.03 20.000 15.026,30 6,0 16.792,39 1.766,09
30.12.03 66.900 50.262,96 6,0 56.170,53 5.907,57
Summe 100.000,01 109.979,59 9.979,58

Die Ermittlung des Zinsschadens der zweiten Rate am 30.12.2002 erfolgt analog durch Vergleich der Barwerte, wieder abgezinst mit dem Darlehenszins von 10 Prozent und der Rendite der Bankschuldverschreibung von 5,5 Prozent. Da diese Rate erst in zwei Jahren anfallen würde, ist sie über zwei Jahre abzuzinsen. Im zweiten Jahr beträgt der Zinsschaden der Bank 1.440,12 Mark, im dritten Jahr ist neben der Rate noch die Restschuld abzuzinsen. Hier entsteht der Bank ein Zinsschaden in Höhe von 7.673,66. Die Summe der drei Zinsdifferenzen beträgt 9.979,58 Mark und wird noch um Abschläge für Risiko- und Verwaltungskosten vermindert. Im Urteil führt der BGH aus, dass der Risikoabschlag gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist. Bei der bankenüblichen Zinsmargenkalkulation für den 2. Rang, d.h. für den Darlehensbetrag, der 54 Prozent des Kaufpreises übersteigt, erfolgt ein Risikozuschlag zwischen 0,15 bis über 0,7 Prozent. Das Urteil zitiert ausschließlich Entscheidungen mit Abschlägen in der Größenordnung von 0,0014 bis 0,06 Prozent, die für Darlehen im 1. Rang kalkuliert werden können.

Risikoabschlag nicht vom Abzinsungszins

Als fehlerhaft bezeichnet der BGH die Methode, den Abzinsungssatz um die ersparte Risikovorsorge zu kürzen. Deshalb wird in einem weiteren Rechenschritt (vgl. Tabelle 3) die Ermittlung der entfallenen Kosten zu jedem Zahlungstermin vorgenommen.

Risiko und Verwaltungsabschlag

Risikokostenabschlag: 0,06 % der jeweiligen Restschuld

Verwaltungskosten: 120 DM pro Jahr

Datum Abzinsungsatz Risikokosten Risikokosten
abgezinst
Verwaltungskosten Verwaltungskosten
abgezinst
Jährliche Abschlag
30.12.01 5,0 60,00 57,14 120,00 114,29 171,43
30.12.02 5,5 54,00 48,52 120,00 107,81 156,33
30.12.03 6,0 47,40 39,80 120,00 100,75 140,55
Summe 145,46 322,85 468,31

Die ersparten Risikokosten betragen im Beispiel 0,06 Prozent der jeweiligen Restschuld. Am 30.12.2001 werden 60 Mark, 0,6 Prozent von 100.000 Mark, mit der Rendite der Bankschuldverschreibung für ein Jahr auf 57,14 Mark abgezinst. Die Restschuld im 2. Jahr war auf 90.000 Mark gesunken. Die Risikokosten vermindern sich ebenfalls und betragen 54 Mark und auf 2 Jahre mit 5,5 Prozent abgezinst noch 48,52 Mark. Zum 3. Zahlungstermin betragen die Risikokosten 47,40 Mark, die über 3 Jahre mit 6,0 Prozent abgezinst den Barwert von 39,80 Mark ergeben.

Verwaltungskosten mit absoluten Beträgen

Die Kürzung um Verwaltungskosten erfolgt mit absoluten Beträge und nicht mehr prozentual. Es werden hier jährlich 120 Mark angesetzt, die wiederum mit gestaffelten Renditen auf den Ablösezeitpunkt abgezinst werden. Die Summe der abgezinsten Risikokosten beläuft sich auf 145,46 Mark, die Summe der abgezinsten Verwaltungskosten beträgt 322,85. Um diese Beträge ist der Schaden von 9,979,58 zu kürzen, so dass der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.511,27 zusteht. Darüber hinaus kann die Bank Bearbeitungsgebühren geltend machen, die zwischen DM 200 und 300 Mark liegen.

Schlussabrechnung
Zinsschaden aus Wiederanlage 9.979,58
Abschlag für entfallenes Risiko -145,46
Abschlag für entfallene Verwaltung -322,85
Vorfälligkeitsentschädigung 9.511,27
Bearbeitungsgebühr 200,00
Ablösebetrag 9.711,27

Mit der vorgestellten Berechnungsmethode sind die Vorgaben des BGH erfüllt, der ausdrücklich die Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer Vorfälligkeitsberechnung hervorhebt. Die Grundlagen der Computerberechnung sind so deutlich zu machen, dass eine Überprüfung möglich ist. Insbesondere sind die verwendeten Wiederanlagerenditen ihrer Art nach genau zu bezeichnen, um dem Kunden einen Vergleich mit den veröffentlichten Renditen der Bankschuldverschreibungen zu ermöglichen. Die Ratenzahlungen bei Hypothekendarlehen erfolgen meistens zum Monatsletzten, so dass die Berechnung für jeden Zahlungstermin und den jeweiligen Restschuldstand vollzogen wird. Im unterjährigen Bereich werden als Wiederanlagerenditen der Tagesgeldsatz, das Wochengeld und die Monatsgelder für einen, drei, sechs und neun Monate herangezogen. Für ein bis zehn Jahre sind die nach Laufzeit gestaffelten Renditen anzusetzen. Gegen eine Interpolation der Zinssätze für die einzelnen Wiederanlagezeiträume hat der BGH keine Bedenken. Mit der vorgestellten Methode kann die Bank ihren Vorfälligkeitsschaden plausibel nachweisen und bei ausreichender Erläuterung und Offenlegung ihrer Berechnungsparameter mit dem Darlehensnehmer eine einvernehmliche Lösung erreichen.


Mandanten können Erstattung erwarten

Am 1. Juli 1997 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Grundsatzentscheidungen (AZ XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensauflösung gefällt. Seitdem führten vielfältige Publikationen zu diesem Thema zu einer großen Aufmerksamkeit bei Verbrauchern und Kreditinstituten. Nun konkretisieren weitere Urteile von Oberlandesgerichten die BGH-Entscheidung. Obwohl diese Urteile zu einer gewissen Rechtssicherheit führen, interpretieren Banken und Sparkassen die Urteile noch recht unterschiedlich und nicht immer im Sinne des Mandanten.

Anspruch auf vorzeitige Auflösung

Zu den Kernaussagen des BGH-Urteils zählt, daß ein Kreditnehmer in bestimmten Fällen ein Recht auf eine vorzeitige Ablösung seines Kredites hat, da er in seiner „wirtschaftlichen Handlungsfreiheit“ nicht eingeschränkt werden darf. Will ein Kreditnehmer sein Grundstück verkaufen, hat er einen Anspruch darauf, die Verbindlichkeiten abzulösen, um das Grundstück belas-tungsfrei verkaufen zu können. Welche Gründe für den Verkauf ausschlaggebend sind, wie Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug oder Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit, sind unerheblich. Auch die Sicherung eines umfangreicheren Kredits, der beim Darlehensgeber nicht erhältlich war, begründet den Anspruch auf einen vorzeitigen Ausstieg. Weiter führt der BGH aus, daß die vorzeitge Auflösung als eine Modifizierung des Vertragsinhalts aber ohne Reduzierung des Leistungsumfangs anzusehen ist. Die Modifizierung besteht in einer Vor-verlegung der Darlehensverpflichtungen und das bedeutet nichts anderes als die Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenstilgung. Wer das Darlehen lediglich ablösen will, um die Bank zu wechseln oder um auf einen günstigeren Zins umzusteigen, hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige Vertragsauflösung. Hier ist nach wie vor die Zustimmung der Bank erforderlich. Erklärt die Bank je-doch ihr Einverständnis zu einer vorzeitigen Ablösung, muß sie die Berechnung der Vor-fälligkeitsentschädigung alternativ nach einer der zwei vom BGH vorgeschriebenen Methoden vornehmen.

Kumulativer Schaden:  Zinsverschlechterung und Zinsmarge

Der BGH führt in seinen Urteilen aus, daß die Bank mit einer Vorfälligkeitsentschädigung nur den Ausgleich ihres tatsächlichen Schadens verlangen kann. Der Nachteil umfaßt dabei sowohl den Zinsverschlechte-rungsschaden als auch den Zinsmargenschaden für die Dauer ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung. Der Zinsmargenschaden entsteht, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit des abgelösten Kredits nur zu einem niedrigeren Zins als dem Vertragszins wieder ausleihen kann. Die Bank hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz des entgangenen Nettogewinns, des Zinsmar-genschadens. Bei der Berechnung des Nettogewinns ist von der Differenz zwi-schen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten der Bank auszugehen. Davon ist ein Betrag für ersparte Verwaltungskosten für die Restlaufzeit und ein Betrag für das entfallende Risiko abzuziehen. Da die Bank nicht zur Offenlegung ihrer internen Betriebsdaten verpflichtet ist, wird die Zinsmarge auf den Durchschnittsgewinn Banken gleichen Types abgestellt.

Kundenfreundliche Berechnung nach der Aktiv-Aktiv-Methode bei vorzeitiger Prolongation

Die Bank kann alternativ nach zwei Methoden rechnen. Bei der Aktiv-/Aktiv-Methode ist von der Wiederausleihe des vorzeitig zurückerhaltenen Darlehenskapitals auszugehen. Die Bank kann für die Restlaufzeit den Zinsverschlechterungsschaden als Dif-ferenz des alten Darlehenszinses zum aktuellen Hypothekenzins geltend machen. Bei einer vorgezogenen Verlängerung des Darlehens mit einer neuen Zinsfestschreibungsfrist steht der  Bank ein konkretes Ersatzdarlehen zur Schadenskompensation zur Verfügung. Hier ist der neue Nominalzins als Vergleichszins anzusetzen. Darüber hin-aus ist bei einer vorzeitigen hausinternen Verlängerung des Vertrages mit dem glei-chen Kreditnehmer die Zinsmarge nicht zu erstatten. Denn sonst würde der Kreditnehmer die doppelte Marge bezahlen: einmal in Form der Vorfälligkeitsentschädigung und zum zweiten mit dem Nominalzins des neuen Kredits. Bei einer vollständigen Umschul-dung und Wechsel des Kreditnehmers zu einer anderen Bank steht der umschulden-den Bank jedoch die Zinsmarge zu. Die Zinsmarge hat sie um die Beträge für das entfallende Risiko und die eingesparten Verwaltungskosten zu kürzen.

Kapitalmarktvergleich bei Aktiv-Passiv-Methode

Ist es einer Bank nicht möglich, die durch vorzeitige Darlehensablösung freiwerden-den Mittel laufzeitkongruent wieder in gleichartigen Darlehen anzulegen, so wird sie diese auf dem allgemeinen Kapitalmarkt anlegen. Dies trifft in der Regel für Hypothekenbanken zu, die Gelder nur nach den Beschränkungen des Hypothekenbankgesetzes verwenden können. Deshalb hat der BGH folgendc Einschränkung gemacht: Als Untergrenze für den Vergleichszinssatz gilt die laufzeitkongruente Rendite für öffentliche Anleihen. Daneben kann die Bank den Zinsmargenschaden nicht gesondert geltend machen. Sie verschafft sich mit dieser Methode eine besonders günstige Ausgangsgröße, die den ihr zustehenden Gewinn voll abdeckt. Da der Schadensersatz nicht auf einen Zeitpunkt fixiert ist, sondern für eine zeitraumgeschützte Zinserwartung zu leisten ist, muß der errechnete Betrag durch Abzinsung mit dem aktiven Wiederanlagezins auf den Ablösetermin ermittelt werden.
Bei der Schadensberechnung ist eine lau-fende Tilgung zu berücksichtigen. Bei einem Darlehen mit Tilgung darf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht prozentual von der Darlehenssumme berechnet werden. Vertraglich vereinbarte Sondertilgungen sind ebenfalls in Abzug zu bringen. Bei jährlichen Sondertilgungen wird jeweils der Termin 1.1. angesetzt.

Effektivzinssatz zählt nicht als Vergleichszinssatz

Dazu schreibt das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) vom 8.1.1998 (AZ 5U 124/95) vor, daß vom Nominalzins des Darlehens auszugehen sei, da „die Restzinsen des Darlehens nur mit dem Nominalzinssatz berechnet werden und der Effektivzinssatz lediglich eine Vergleichszahl nach der Preisangabenverordnung ist“. Mit diesem Urteil ist die Berechnungsmethode der Banken, die fast immer den Effektivzins ansetzten und damit höhere Vorfälligkeitsentschädigungen erzielten, als überholt zu bezeichnen.
Bei dem Aktiv-Passiv-Vergleich ist als Untergrenze die Rendite öffentlicher Anleihen anzusetzen. Die nach Restlaufzeit gestaffelten Renditen sind täglich in großen Tageszeitungen nachzulesen. Für zurückliegende Ablösezeitpunkte kann auf die Kapital-marktsätze öffentlicher Schuldner in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zurück gegriffen werden. Die korrekte finanzmathematische Betrachtung verlangt darüber hinaus die Umrechnung der Rendite öffentlicher Anleihen in einen Nominalzins, wenn die Zahlungstermin des Darlehens unterjährig vereinbart waren.

Abschläge für Risiko- und Verwaltungs-kosten vergleichen

Das OLG Schleswig schätzt für das entfal-lende Risiko einen Betrag von DM 140 pro angefangene Million. Bezogen auf das Restdarlehen entsprach das einer Quote von 0,06%. In der Praxis wird für das entfallende Kreditausfallrisiko üblicherweise mit einem jährlichen Abschlag von 0,1 bis 0,2% gerechnet. Für die eingesparten Verwaltungskosten führt das OLG Schleswig einen Abschlag von DM 40 bei vierteljährlicher Zins- und Tilgungsverrechnung an. Bei monatlicher Zins- und Tilgungsverrechnung wären dann DM 120 pro Jahr in Abzug zu bringen. In der Praxis sind Werte zwischen 0,1 bis 0,3 % anzutreffen. Die Verbraucherberatungen und der Bundesverband der Hypothekenbanken diskutierten eine Pauschal-Regelung, die 0,25 Prozent Abschlag für Risiko- und Verwaltungskosten vorsieht. Der Verband der Hypothekenbanken bastelt noch an einer akzeptablen Lösung.

Einheitlicher Abzinsungssatz

Da die Zinseinbußen sukkzessive über die restliche Darlehenslaufzeit anfallen, sind die jeweiligen Schadensbeträge auf den Ablösezeitpunkt mit dem Nominalzins der Wiederanlage abzuzinsen. Bei dem Urteil des OLG München (AZ 31 U 6090/96 vom 30.3.1998) ist die Abzinsung mit nach Laufzeit gestaffelten Zinssätzen, die in der Bankberechnung mit dem KAPO-Programm vorgenommen wurde, expliziet verurteilt worden. Wenn also mit unterschiedlichen Zinssätzen gearbeitet wird, ist diese Berechnung als nicht BGH-konform abzulehnen.

Bearbeitungsaufwand der Bank

Grundsätzlich steht es der Bank frei, für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Rechnung zu stellen. Diese Gebühr darf nicht als Prozentsatz der Darlehenssumme bestimmt werden. Das OLG Schleswig legte für die zwei abzulösenden Darlehen einen Betrag von DM 400 fest. In der Praxis werden Beträge zwischen DM 100 und DM 300 angesetzt.

Disagioerstattung nur in bestimmten Fällen

Dazu hat der BGH mit seinem Urteil vom 8.10.1996 (AZ XI ZR 283/95) eine klare Entscheidung getroffen. Grundsätzlich ist das Disagio nur noch in 4 Fällen zu erstatten:

  1. Das Disagio wurde über die gesamte Laufzeit verteilt. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht bei Ende der Zinsfestschreibung Gebrauch, so ist das anteilige Disagio herauzugeben.
  2. Es wurde ein Darlehen mit einer Zins-festschreibung von über 10 Jahren ver-einbart und das Disagio auf die Zinsfestschreibungszeit verteilt. Wenn der Darlehensnehmer von seinem Kündigungsrecht nach §609a nach dem 10. Jahr Gebrauch macht, ist das nicht verbrauchte Disagio zu erstatten.
  3. Wurde ein Vorfälligkeitsentschädigung nach einem Effektivzinsvergleich be-rechnet, so ist das unverbrauchte Disagio in Abzug zu bringen, da das Disagio im Effektivzins enthalten ist.
  4. Ist das Zinsniveau zum Zeitpunkt der Aufhebung gestiegen, so daß die Bank den zurückfließenden Darlehensbetrag zu einem höheren Zinssatz wieder ausleihen kann, entsteht ihr kein Zinsverschlechterungsschaden. Sie hat vielmehr einen wirtschaftlichen Vorteil, der zu einer Erstattung des Disagios führen kann.

In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn das Darlehen auf Wunsch des Kreditnehmers vorzeitig zurüchgezahlt wird, verbleibt der Bank das anteilige Disagio als Teil ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung.

Methode der Disagio-Erstattung

Bei einem Darlehen mit endfälliger Tilgung werden über die Zinsfestschreibungszeit gleich hohe Zinsen gezahlt. Deshalb kann hier das Disagio entsprechend der verstrichenen Darlehenslaufzeit oder nach der Zinssummenmethode berechnet werden. Bei der Zinssummenmethode ist das Disagio nach dem Verhältnis der angefallenen zu den insgesamt geschuldeten Nominalzinsen zu erstatten. (BGH AZ XI ZR 158/97 vom 27.1.1998). Diese Methode ist laut BGH bei Annuitätendarlehen anzuwenden. Die finanzmathematisch korrekte Methode der effektivzinskonstanten Abgrenzung des Disagios hat sich bis jetzt in der Recht-sprechung noch nicht durchgesetzt. Da die Banken das Disagio in der GuV auch zinssummenproportional verbuchen, wird diese Methode weiterhin Bestand haben.

Zahlung des Kreditnehmers ohne Vorbehalt

Bei ungerechtfertigter Bereicherung hat ein Darlehensnehmer auch bei fehlendem Vorbehalt in einer Ablösevereinbarung noch nach 30 Jahren Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung. Dabei sind die Rückzahlungsbeträge auch zu verzinsen, nach dem BGH Urteil vom 27.1.1998 (AZ XI ZR 158/97) mit 7% p.a. Von diesem Prozentsatz war bereits ein angemessener Kostenanteil für den Einsatz von Personal, technischen Mitteln und Know-how in Abzug gebracht worden.

Folgende Gegenüberstellung zeigt die Auswirkungen der unterschiedlichen Berechnungsmethoden auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Da hier einige Vorausetzungen für die korrekte EDV-mäßige Berechnung gegeben sein müssen, ist die Software sorgfältig auszuwählen. Die Berechnungen sind mit dem Programm Effzi und VE-Rechner der Firma Turck software / Puchheim erstellt.

[Grafik 1 : Ein Berechnungsbeispiel – Vorfälligkeitsentschädigung bei Aktiv-Passiv-Vergleich und Aktiv-Aktiv-Vergleich]

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode senkt die Vorfälligkeit bereits um ein Viertel. Diesen Spielraum gesteht der BGH bereits den Banken mit seinen Urteilen vom 1.7.1997 zu. Liegt eine vorzeitige Prolongation vor und verzichtet die Bank auf die doppelte Berechnung der Zinsmarge, vermindert sich die Entschädigung auf ca. 54% der Entschädigung nach Aktiv-Passiv-Vergleich.

Grafik 2 : Auswirkungen unterschiedli-cher Berechnungsmethoden

Die Vorfälligkeitsentschädigungen liegen je nach Berechnungsmethode zwischen DM 22490,44 und DM 41.615,24. Es muß für jeden Fall einzeln geprüft werden, in welcher Höhe der Bank ein Schaden entstanden ist. Bei einer vorzeitigen Prolongation und Vorliegen eines konkreten Ersatzdarlehens dürfte es der Bank schwer fallen, einen größeren Schaden als den Zinsverschlechte-rungsschaden glaubhaft darzulegen. Sollte die Bank anders gerechnet haben, ist eine kritische Nachfrage bei der Bank zu empfehlen.
Diese Punkte können helfen, zumindest die formale Übereinstimmung mit der derzeitigen Gesetzgebung sicherzustellen. Bei eventuellen Unsicherheiten hilft dann eine finanzmathematische Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung, Abweichungen aufzudecken und bildet eine Grundlage für weitere Gespräche mit der Bank.


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