„Honorar-Finanzanlagenberater“ bieten echte unabhängige Beratung an.

Am 18. Juli 2014 wurde für Verbraucher Transparenz und Klarheit geschaffen. Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des „Honorar-Finanzanlagenberaters“ und des „Honorar-Anlageberaters“ gibt es jetzt einen nach Außen erkennbar „unabhängigen Honorarberater“. Wenn die Beraterin/der Berater über die Erlaubnis und Registrierung nach § 34h („h“ wie „Honorarberater“) der Gewerbeordnung verfügt, kann ein Verbraucher sich darauf verlassen, dass die Honorar-Finanzanlagenberaterin ohne Interessenskonflikte ausschließlich im besten Interesse des Kunden arbeitet und keine Vergünstigung von dritter Seite annimmt, die sie und ihr Beratungsergebnis beeinflussen könnte. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Finanzinstrument provisionsfrei nicht erhältlich ist, sind monitäre Zuwendungen gestattet, die unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden weiterzuleiten sind.
Marktüberblick gewährleistet die Unabhängigkeit. Die Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung für die Honorar-Finanzanlagenberatung wurde mir am 01.09.2014 von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erteilt.

Zum Merkmal der unabhängigen Beratung gehört weiter, dass ein hinreichender Marktüberblick der angebotenen Finanzanlagen als Basis einer Empfehlung dient. Die Honorar-Finanzanlagenberaterin ist in der Lage, ihrem Kunden das Produkt zu empfehlen, das am besten für seine indivuelle Situation geeignet ist. Die empfohlenen Produkte entsprechen der beantragten Erlaubnis (z.B. Beratung zu offenen Investmentvermögen) und sind nach Art und Anbieter oder Emittent hinreichend gestreut. Es findet keine Beschränkung auf die Anbieter oder Emittenten statt, zu denen eine wirtschaftliche Beziehung besteht. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass Unabhängigkeit in der Beratung nur existieren kann, wenn keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem Anbieter oder Emittenten besteht. Darauf sollte man achten.

Honorarberatung und beim nächsten Kunden Provisionsberatung?

Eine Beratung und die Vermittlung von Finanzprodukten kostet immer Geld. Jeder Finanzanlagenvermittler erhält für seine Tätigkeit von dritter Seite, also vom Produktanbietern oder von einer Vermittlungsgesellschaft eine Provision. Die Provision wird von Ihrem eingezahlten Kapital abgezogen und an den Vermitter überwiesen oder von einer Vermittlungsgesellschaft gezahlt, wobei diese die jährlichen Vergütungen – Bestandsprovisionen – wiederum aus Ihrem Vermögen im Depot entnimmt. Viele Finanzanlagenberater nach §34f Gewerbeordnung bieten ihre Beratung und Vermittlung auf Provisionsbasis, auf Honorarbasis oder als gemischtes Modell aus Provision und Honorar an.  Diesen Vermittlern ist es jedoch nicht gestattet, sich in der Außendarstellung als „Honorarberater“  zu bezeichnen. Das ist nur den registrierten Honorar-Finanzanlagenberatern nach §34h Gewerbeordnung gestattet.

Als Kunde dürfen Sie sich zu Recht fragen, warum der Vermittler mal auf Provisionsbasis und mal auf Honorarbasis arbeitet. Antwort: der Vermittler will und kann vielleicht nicht auf Provisionszahlungen und laufenden Courtagen bei Versicherungen oder Bestandsvergütungen bei Investmentfonds verzichteten. Als Finanzanlagenvermittler muss er auch nicht den Aufwand betreiben, einen hinreichend großen Marktüberblick zu gewährleisten, um das beste Produkt zu selektieren. Eine Beschränkung auf wenige Produkte, für die er Provisionen und am Jahresende zusätzlich eine  Superprovision erhält, ist möglich. Die Interessenslage des Beraters ist für Sie als Kunde damit nicht mehr zu durchschauen und intransparent. Eindeutiger ist die klare gesetzliche Regelung, der sich Honorar-Finanzanlagenberater verpflichten: die Vergütung erfolgt immer und ausschließlich durch den Kunden, ohne Ausnahme.

Steht die Finanzberatung auf Honorarbasis per se für Qualität?

Erst seit der Banken- und Finanzkrise wächst die Idee der Honorarberatung in der Finanzbranche. In anderen Beratungszweigen ist Honorarberatung etabliert und gewährleistet eine echte Unterstützung nur im Sinne des Kunden:

  • Wer einen Architekten beauftragt, sein Haus zu bauen, zahlt selbstverständlich ein Honorar für die Leistung des Architekten. Und dieser setzt sich auch bei Unstimmigkeiten mit dem Bauamt oder den Handwerkern auseinander, damit die Vorstellungen des Bauherrn erfüllt werden.
  • Wer vor Gericht einen Rechtsanwalt benötigt, der seine Interessen vertritt – der zahlt selbstverständlich ein Honorar an den Rechtsanwalt. Und dieser vertritt dann ausschließlich die Interessen des Mandanten und keine anderen.

Die alte Weisheit gilt immer noch: wessen Brot ich ess‘, dessen Lied ich sing‘.
Bei den Finanzanlagen aber soll die Beratung kostenlos sein?  Bei den meisten Finanzprodukten erfolgt die Vergütung auf eine für den Kunden weniger transparente Weise durch die Provision der Produktgeber. Es entsteht der Eindruck, dass die Beratung umsonst erfolge. Bei der Baufinanzierungsvermittlung und der Vermittlung von Versicherungen ist per Gesetz mittlerweile die Offenlegung der Provision vorgeschrieben. Auch bei Investmentfonds und Vermögensverwaltung ist über sogenannte Kicks-backs aufzuklären. Sie sind zurückzuzahlen.

Bei dem Vergütungsmodell „Provision“ kann der Aufwand für eine Beratung nur durch den anschließenden Verkauf eines Produktes gedeckt werden. Nur bei einem Produktverkauf besteht ein Anspruch auf die Provision. Beratung als eigenständige Leistung wird nicht honoriert.

Besser ist die Trennung von Beratung und Verkauf. Separate Vergütung für die Beratung und eine Vergütung für den Verkauf. Nur dann kann Beratung ohne Interessenskonflikte im besten Kundeninteresse erbracht werden. Produkte sind nicht immer die Lösung. Ist darum die Honorarberatung die Lösung?

Und – steht die Finanzberatung auf Honorarbasis per se für Qualität?

Lesen Sie dazu meinen Kommentar „Qualifikation und Qualität in der Honorarberatung