Mandanten können Erstattung erwarten
Am 1. Juli 1997 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Grundsatzentscheidungen (AZ XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensauflösung gefällt. Seitdem führten vielfältige Publikationen zu diesem Thema zu einer großen Aufmerksamkeit bei Verbrauchern und Kreditinstituten. Nun konkretisieren weitere Urteile von Oberlandesgerichten die BGH-Entscheidung. Obwohl diese Urteile zu einer gewissen Rechtssicherheit führen, interpretieren Banken und Sparkassen die Urteile noch recht unterschiedlich und nicht immer im Sinne des Mandanten.
Anspruch auf vorzeitige Auflösung
Zu den Kernaussagen des BGH-Urteils zählt, daß ein Kreditnehmer in bestimmten Fällen ein Recht auf eine vorzeitige Ablösung seines Kredites hat, da er in seiner „wirtschaftlichen Handlungsfreiheit“ nicht eingeschränkt werden darf. Will ein Kreditnehmer sein Grundstück verkaufen, hat er einen Anspruch darauf, die Verbindlichkeiten abzulösen, um das Grundstück belas-tungsfrei verkaufen zu können. Welche Gründe für den Verkauf ausschlaggebend sind, wie Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug oder Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit, sind unerheblich. Auch die Sicherung eines umfangreicheren Kredits, der beim Darlehensgeber nicht erhältlich war, begründet den Anspruch auf einen vorzeitigen Ausstieg. Weiter führt der BGH aus, daß die vorzeitge Auflösung als eine Modifizierung des Vertragsinhalts aber ohne Reduzierung des Leistungsumfangs anzusehen ist. Die Modifizierung besteht in einer Vor-verlegung der Darlehensverpflichtungen und das bedeutet nichts anderes als die Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenstilgung. Wer das Darlehen lediglich ablösen will, um die Bank zu wechseln oder um auf einen günstigeren Zins umzusteigen, hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige Vertragsauflösung. Hier ist nach wie vor die Zustimmung der Bank erforderlich. Erklärt die Bank je-doch ihr Einverständnis zu einer vorzeitigen Ablösung, muß sie die Berechnung der Vor-fälligkeitsentschädigung alternativ nach einer der zwei vom BGH vorgeschriebenen Methoden vornehmen.
Kumulativer Schaden: Zinsverschlechterung und Zinsmarge
Der BGH führt in seinen Urteilen aus, daß die Bank mit einer Vorfälligkeitsentschädigung nur den Ausgleich ihres tatsächlichen Schadens verlangen kann. Der Nachteil umfaßt dabei sowohl den Zinsverschlechte-rungsschaden als auch den Zinsmargenschaden für die Dauer ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung. Der Zinsmargenschaden entsteht, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit des abgelösten Kredits nur zu einem niedrigeren Zins als dem Vertragszins wieder ausleihen kann. Die Bank hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz des entgangenen Nettogewinns, des Zinsmar-genschadens. Bei der Berechnung des Nettogewinns ist von der Differenz zwi-schen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten der Bank auszugehen. Davon ist ein Betrag für ersparte Verwaltungskosten für die Restlaufzeit und ein Betrag für das entfallende Risiko abzuziehen. Da die Bank nicht zur Offenlegung ihrer internen Betriebsdaten verpflichtet ist, wird die Zinsmarge auf den Durchschnittsgewinn Banken gleichen Types abgestellt.
Kundenfreundliche Berechnung nach der Aktiv-Aktiv-Methode bei vorzeitiger Prolongation
Die Bank kann alternativ nach zwei Methoden rechnen. Bei der Aktiv-/Aktiv-Methode ist von der Wiederausleihe des vorzeitig zurückerhaltenen Darlehenskapitals auszugehen. Die Bank kann für die Restlaufzeit den Zinsverschlechterungsschaden als Dif-ferenz des alten Darlehenszinses zum aktuellen Hypothekenzins geltend machen. Bei einer vorgezogenen Verlängerung des Darlehens mit einer neuen Zinsfestschreibungsfrist steht der Bank ein konkretes Ersatzdarlehen zur Schadenskompensation zur Verfügung. Hier ist der neue Nominalzins als Vergleichszins anzusetzen. Darüber hin-aus ist bei einer vorzeitigen hausinternen Verlängerung des Vertrages mit dem glei-chen Kreditnehmer die Zinsmarge nicht zu erstatten. Denn sonst würde der Kreditnehmer die doppelte Marge bezahlen: einmal in Form der Vorfälligkeitsentschädigung und zum zweiten mit dem Nominalzins des neuen Kredits. Bei einer vollständigen Umschul-dung und Wechsel des Kreditnehmers zu einer anderen Bank steht der umschulden-den Bank jedoch die Zinsmarge zu. Die Zinsmarge hat sie um die Beträge für das entfallende Risiko und die eingesparten Verwaltungskosten zu kürzen.
Kapitalmarktvergleich bei Aktiv-Passiv-Methode
Ist es einer Bank nicht möglich, die durch vorzeitige Darlehensablösung freiwerden-den Mittel laufzeitkongruent wieder in gleichartigen Darlehen anzulegen, so wird sie diese auf dem allgemeinen Kapitalmarkt anlegen. Dies trifft in der Regel für Hypothekenbanken zu, die Gelder nur nach den Beschränkungen des Hypothekenbankgesetzes verwenden können. Deshalb hat der BGH folgendc Einschränkung gemacht: Als Untergrenze für den Vergleichszinssatz gilt die laufzeitkongruente Rendite für öffentliche Anleihen. Daneben kann die Bank den Zinsmargenschaden nicht gesondert geltend machen. Sie verschafft sich mit dieser Methode eine besonders günstige Ausgangsgröße, die den ihr zustehenden Gewinn voll abdeckt. Da der Schadensersatz nicht auf einen Zeitpunkt fixiert ist, sondern für eine zeitraumgeschützte Zinserwartung zu leisten ist, muß der errechnete Betrag durch Abzinsung mit dem aktiven Wiederanlagezins auf den Ablösetermin ermittelt werden.
Bei der Schadensberechnung ist eine lau-fende Tilgung zu berücksichtigen. Bei einem Darlehen mit Tilgung darf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht prozentual von der Darlehenssumme berechnet werden. Vertraglich vereinbarte Sondertilgungen sind ebenfalls in Abzug zu bringen. Bei jährlichen Sondertilgungen wird jeweils der Termin 1.1. angesetzt.
Effektivzinssatz zählt nicht als Vergleichszinssatz
Dazu schreibt das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) vom 8.1.1998 (AZ 5U 124/95) vor, daß vom Nominalzins des Darlehens auszugehen sei, da „die Restzinsen des Darlehens nur mit dem Nominalzinssatz berechnet werden und der Effektivzinssatz lediglich eine Vergleichszahl nach der Preisangabenverordnung ist“. Mit diesem Urteil ist die Berechnungsmethode der Banken, die fast immer den Effektivzins ansetzten und damit höhere Vorfälligkeitsentschädigungen erzielten, als überholt zu bezeichnen.
Bei dem Aktiv-Passiv-Vergleich ist als Untergrenze die Rendite öffentlicher Anleihen anzusetzen. Die nach Restlaufzeit gestaffelten Renditen sind täglich in großen Tageszeitungen nachzulesen. Für zurückliegende Ablösezeitpunkte kann auf die Kapital-marktsätze öffentlicher Schuldner in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zurück gegriffen werden. Die korrekte finanzmathematische Betrachtung verlangt darüber hinaus die Umrechnung der Rendite öffentlicher Anleihen in einen Nominalzins, wenn die Zahlungstermin des Darlehens unterjährig vereinbart waren.
Abschläge für Risiko- und Verwaltungs-kosten vergleichen
Das OLG Schleswig schätzt für das entfal-lende Risiko einen Betrag von DM 140 pro angefangene Million. Bezogen auf das Restdarlehen entsprach das einer Quote von 0,06%. In der Praxis wird für das entfallende Kreditausfallrisiko üblicherweise mit einem jährlichen Abschlag von 0,1 bis 0,2% gerechnet. Für die eingesparten Verwaltungskosten führt das OLG Schleswig einen Abschlag von DM 40 bei vierteljährlicher Zins- und Tilgungsverrechnung an. Bei monatlicher Zins- und Tilgungsverrechnung wären dann DM 120 pro Jahr in Abzug zu bringen. In der Praxis sind Werte zwischen 0,1 bis 0,3 % anzutreffen. Die Verbraucherberatungen und der Bundesverband der Hypothekenbanken diskutierten eine Pauschal-Regelung, die 0,25 Prozent Abschlag für Risiko- und Verwaltungskosten vorsieht. Der Verband der Hypothekenbanken bastelt noch an einer akzeptablen Lösung.
Einheitlicher Abzinsungssatz
Da die Zinseinbußen sukkzessive über die restliche Darlehenslaufzeit anfallen, sind die jeweiligen Schadensbeträge auf den Ablösezeitpunkt mit dem Nominalzins der Wiederanlage abzuzinsen. Bei dem Urteil des OLG München (AZ 31 U 6090/96 vom 30.3.1998) ist die Abzinsung mit nach Laufzeit gestaffelten Zinssätzen, die in der Bankberechnung mit dem KAPO-Programm vorgenommen wurde, expliziet verurteilt worden. Wenn also mit unterschiedlichen Zinssätzen gearbeitet wird, ist diese Berechnung als nicht BGH-konform abzulehnen.
Bearbeitungsaufwand der Bank
Grundsätzlich steht es der Bank frei, für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Rechnung zu stellen. Diese Gebühr darf nicht als Prozentsatz der Darlehenssumme bestimmt werden. Das OLG Schleswig legte für die zwei abzulösenden Darlehen einen Betrag von DM 400 fest. In der Praxis werden Beträge zwischen DM 100 und DM 300 angesetzt.
Disagioerstattung nur in bestimmten Fällen
Dazu hat der BGH mit seinem Urteil vom 8.10.1996 (AZ XI ZR 283/95) eine klare Entscheidung getroffen. Grundsätzlich ist das Disagio nur noch in 4 Fällen zu erstatten:
- Das Disagio wurde über die gesamte Laufzeit verteilt. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht bei Ende der Zinsfestschreibung Gebrauch, so ist das anteilige Disagio herauzugeben.
- Es wurde ein Darlehen mit einer Zins-festschreibung von über 10 Jahren ver-einbart und das Disagio auf die Zinsfestschreibungszeit verteilt. Wenn der Darlehensnehmer von seinem Kündigungsrecht nach §609a nach dem 10. Jahr Gebrauch macht, ist das nicht verbrauchte Disagio zu erstatten.
- Wurde ein Vorfälligkeitsentschädigung nach einem Effektivzinsvergleich be-rechnet, so ist das unverbrauchte Disagio in Abzug zu bringen, da das Disagio im Effektivzins enthalten ist.
- Ist das Zinsniveau zum Zeitpunkt der Aufhebung gestiegen, so daß die Bank den zurückfließenden Darlehensbetrag zu einem höheren Zinssatz wieder ausleihen kann, entsteht ihr kein Zinsverschlechterungsschaden. Sie hat vielmehr einen wirtschaftlichen Vorteil, der zu einer Erstattung des Disagios führen kann.
In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn das Darlehen auf Wunsch des Kreditnehmers vorzeitig zurüchgezahlt wird, verbleibt der Bank das anteilige Disagio als Teil ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung.
Methode der Disagio-Erstattung
Bei einem Darlehen mit endfälliger Tilgung werden über die Zinsfestschreibungszeit gleich hohe Zinsen gezahlt. Deshalb kann hier das Disagio entsprechend der verstrichenen Darlehenslaufzeit oder nach der Zinssummenmethode berechnet werden. Bei der Zinssummenmethode ist das Disagio nach dem Verhältnis der angefallenen zu den insgesamt geschuldeten Nominalzinsen zu erstatten. (BGH AZ XI ZR 158/97 vom 27.1.1998). Diese Methode ist laut BGH bei Annuitätendarlehen anzuwenden. Die finanzmathematisch korrekte Methode der effektivzinskonstanten Abgrenzung des Disagios hat sich bis jetzt in der Recht-sprechung noch nicht durchgesetzt. Da die Banken das Disagio in der GuV auch zinssummenproportional verbuchen, wird diese Methode weiterhin Bestand haben.
Zahlung des Kreditnehmers ohne Vorbehalt
Bei ungerechtfertigter Bereicherung hat ein Darlehensnehmer auch bei fehlendem Vorbehalt in einer Ablösevereinbarung noch nach 30 Jahren Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung. Dabei sind die Rückzahlungsbeträge auch zu verzinsen, nach dem BGH Urteil vom 27.1.1998 (AZ XI ZR 158/97) mit 7% p.a. Von diesem Prozentsatz war bereits ein angemessener Kostenanteil für den Einsatz von Personal, technischen Mitteln und Know-how in Abzug gebracht worden.
Folgende Gegenüberstellung zeigt die Auswirkungen der unterschiedlichen Berechnungsmethoden auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Da hier einige Vorausetzungen für die korrekte EDV-mäßige Berechnung gegeben sein müssen, ist die Software sorgfältig auszuwählen. Die Berechnungen sind mit dem Programm Effzi und VE-Rechner der Firma Turck software / Puchheim erstellt.
[Grafik 1 : Ein Berechnungsbeispiel – Vorfälligkeitsentschädigung bei Aktiv-Passiv-Vergleich und Aktiv-Aktiv-Vergleich]
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode senkt die Vorfälligkeit bereits um ein Viertel. Diesen Spielraum gesteht der BGH bereits den Banken mit seinen Urteilen vom 1.7.1997 zu. Liegt eine vorzeitige Prolongation vor und verzichtet die Bank auf die doppelte Berechnung der Zinsmarge, vermindert sich die Entschädigung auf ca. 54% der Entschädigung nach Aktiv-Passiv-Vergleich.
Grafik 2 : Auswirkungen unterschiedli-cher Berechnungsmethoden
Die Vorfälligkeitsentschädigungen liegen je nach Berechnungsmethode zwischen DM 22490,44 und DM 41.615,24. Es muß für jeden Fall einzeln geprüft werden, in welcher Höhe der Bank ein Schaden entstanden ist. Bei einer vorzeitigen Prolongation und Vorliegen eines konkreten Ersatzdarlehens dürfte es der Bank schwer fallen, einen größeren Schaden als den Zinsverschlechte-rungsschaden glaubhaft darzulegen. Sollte die Bank anders gerechnet haben, ist eine kritische Nachfrage bei der Bank zu empfehlen.
Diese Punkte können helfen, zumindest die formale Übereinstimmung mit der derzeitigen Gesetzgebung sicherzustellen. Bei eventuellen Unsicherheiten hilft dann eine finanzmathematische Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung, Abweichungen aufzudecken und bildet eine Grundlage für weitere Gespräche mit der Bank.