Auf die Gunst der Stunde setzen
Umschulden kann jetz sinnvoll sein. Verschiedene Varianten stehen zur Verfügung. Verhandeln bringt spürbare finanzielle Vorteile
Die Zinsen sind derzeit extrem niedrig. Wer früher teuer finanziert hat, kann prüfen, ob er Kredite ablösen kann. Das Urteil des Bundesgerichtshofs XI ZR 285/03 vom 30. November 2004 macht solche Ablösungen unter Umständen sogar lohnender als bisher. Selbst rückwirkend kann unter Umständen noch etwas heraus herausgeholt werden.
Ratenkredite können grundsätzlich nach einem halben Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Derzeit bieten Postbank und andere Institute sehr günstige und offenbar leicht verfügbare Ratenkredite an. Damit lassen sich alte Ratenkredite ablösen. Günstig sieht es auch bei variablen Krediten für Immobilien aus. Hier kann man ebenfalls nach drei Monaten aussteigen.
Komplizierter sind vorzeitige Ablösungen von Festzinsdarlehen bei Immobilien. Sie sind immer möglich, wenn die Zinsfestschreibungsfrist abläuft. Die dann fällige Absprache mit der Bank über den neuen Zins kann als Anlass genommen werden, um einen niedrigeren Kreditbetrag zu vereinbaren oder den Kredit ganz abzulösen. Dafür ist keine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu zahlen, selbst wenn die Laufzeit des Kredits (nicht die Zinsfestschreibung) ursprünglich viel länger vereinbart war. Ein Tipp: Immer, wenn die Zinsfestschreibung länger als zehn Jahre läuft, kann nach dem Gesetz, §489 BGB, jeder Kredit spätestens nach zehn Jahren mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
Vorfälligkeitsentschädigung ist zu zahlen, wenn der Kreditnehmer tilgt, bevor die Zinsfestschreibungsfrist von Festzinskrediten beendet ist. Eine Entschädigung steht der Bank nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu, sofern sie bei der Wiederanlage zurückfließender Gelder in Hypothekenpfandbriefe nicht wieder so viel Zinsen bekommt wie ursprünglich aus dem Kredit. Bei den aktuell sehr niedrigen Zinsen ist regelmäßig von einem solchen Zinsschaden auszugehen.
Nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs fällt dieser Schaden nicht mehr so hoch aus, wie Banken ihn bislang in aller Regel berechnet haben. Selbst rückwirkend haben vorzeitige Hypotheken-Rückzahler Anspruch darauf, dass ihre Bank ihnen Auskunft gibt, wie sie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet hat. Nach dem neuen Urteil sind die Renditen wie PEX, DGZF oder bankeigene Renditen nicht zulässig, sondern nur noch die Bundesbankrenditen. Die Differenz kann 10 bis 40 Prozent zu Gunsten des Kunden betragen. Das sind je nach Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung schnell einige 1000 Euro, die von der Bank nachträglich erstattet werden müssen.
Die Frage der Verjährung der Erstattungsansprüche hängt davon ab, wann der Kunde von dem Anspruch auf Neuberechnung erfahren konnte. Die Verjährungsfrist beträgt ab dem 1.1.2002 zwar 3 Jahre. Jedoch konnte ein Darlehensnehmer erst nach der Veröffentlichung des Urteils auf der BGH-Homepage am 3.2.2005 von seinem Anspruch erfahren. Auch haben Gerichte noch im Jahr 2003 gegen die PEX-Renditen entschieden, so z.B. das Amtsgericht München (Az. 183 C 30672/01). Ansprüche aus 1993 und früher sind aber in jedem Fall verjährt.
Die vom Gericht vorgeschriebene günstige Berechnungsmethode ist nur anzuwenden, wenn der Kreditnehmer seine Immobilie verkauft hat und folglich die Baufinanzierung nicht mehr benötigt. Oder wenn die Bank es ablehnt, das bestehende Darlehen für die Immobilie – zu günstigem Zinssatz – zu erhöhen. In allen anderen Fällen vorzeitiger Tilgungen von Hypothekendarlehen können die Banken weiter wie gewohnt zu ihren Gunsten rechnen. In diesen Fällen kommt es darauf an, wie lange die Zinsen bei der Bank noch festgeschrieben sind und wann der Kreditnehmer allgemein wieder mit steigenden Zinssätzen rechnet. Je kürzer die Restfestschreibung und je früher die Zinswende erwartet wird, desto eher kann sich eine vorzeitige Tilgung auch dann rechnen, wenn eine Vorfälligkeitsent-schädigung gezahlt werden muss.